Haus & Grund Worms-Alzey gab Tipps zum Nachbarschaftsstreit
Streit zwischen Nachbarn ist (leider) keine Seltenheit. Wie man sich dabei verhalten sollte, dazu erhielten die Besucher einer Infoveranstaltung von Haus & Grund Worms-Alzey kompetente Hilfestellung. Referent Hans-Joachim Lock gab zudem Tipps, wie Auseinandersetzungen sich vermeiden lassen.
Foto: Haus & Grund Worms-Alzey
Wenn es laut ist, stinkt oder Grenzen überschritten werden, dann ist er schnell da, der Nachbarschaftsstreit. Der Verein Haus & Grund Worms-Alzey hat nun bei seiner sehr gut besuchten Infoveranstaltung in Osthofen 120 Gästen umfassend Hilfestellung für diesen Fall gegeben – und viele Tipps, damit es erst gar nicht so weit kommt. Oder Eigentümer im Fall des Falles zumindest gut gerüstet sind.
Nahezu jeder Zweite hatte schon Streit mit Nachbarn
Der Vorsitzende Hans-Joachim Lock gab Tipps im Infocenter der Volksbank. „Konflikte zwischen Nachbarn sind keine Seltenheit“, sagte Lock, der als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wusste, wovon er sprach. Er zitierte eine Forsa-Studie. 46 Prozent der Deutschen sind demnach schon einmal in einen Nachbarschaftsstreit verwickelt gewesen.
Der Garten rangiert dabei ziemlich weit oben beim Streitpotenzial. Zu diesem Thema, vor allem zum Grenzüberwuchs, kamen auch die meisten Fragen von den Zuhörern: Was kann ich tun, wenn Zweige vom Nachbar-Grundstück auf das eigene ragen und sehr stören? Wenn die Wurzeln schon das Mauerwerk schädigen? Muss der Nachbar den Überhang abschneiden? Darf ich das selbst tun? Wann muss die Hecke raus, der Baum gefällt werden?
Lock sah in vielen Fällen den Anspruch aufs Zurückschneiden gegeben. Allerdings dürfe man nicht einfach selbst Hand anlegen, sagte er. „Sie müssen dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen.“ Erst nach Ablauf der Frist könnten Betroffene die überhängenden Äste oder Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze selbst kappen.
Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Nur bei einem sehr geringen Grenzabstand könne die Beseitigung einer Hecke verlangt werden. Lock: „Und auch nur bis fünf Jahre nach der Anpflanzung.“ Der Anspruch auf das Zurückschneiden sei ebenfalls befristet auf fünf Jahre. „Die Frist beginnt, wenn die Höhe der Hecke das zulässige Maß überschritten hat.“
Nach der Frist sei der Anspruch auf das Zurückschneiden erloschen. „Danach kann die Hecke in den Himmel wachsen“, warnte Lock. Wichtig sei auch der Sicherheitsaspekt. Hier ist der Nachbar in der Pflicht, von dessen Grundstück die Gefahr ausgeht, zum Beispiel, wenn ein Baum umzustürzen droht.
Hammer- und Leiterrecht für notwendige Arbeiten
Wie Lock weiter informierte, bedarf es manchmal auch des Hammerschlags- und Leiterrechts: Eigentümer eines Grundstücks müssen es in bestimmten Fällen dulden, dass der Nachbar das Grundstück vorübergehend betritt oder zum Aufstellen von Leitern oder ähnlichem nutzt, um notwendige Arbeiten durchführen zu können.